Anpflanzungen im Grenzbereich
Frage:
Wir haben 1982 gebaut. Der Nachbar hat damals ringsherum um sein Grundstück Laub- und Nadelbäume gepflanzt (Abstand zur Grenze etwa 0,20 m), die inzwischen eine beträchtliche Höhe erreicht haben und uns stören. Unseren Aufforderungen zur Beschneidung oder Beseitigung kommt der Nachbar nicht nach. Was können wir noch tun ?
Antwort:
Ich würde Ihnen raten, sich an das Umweltamt zu wenden und um eine Überprüfung vor Ort zu bitten. Schildern Sie, daß Sie sich durch die Bäume beeinträchtigt fühlen (Beschattung, Durchwurzelung) und teilen Sie mit, daß mit dem Nachbarn keine Einigung möglich ist. Das Umweltamt muß auch prüfen, ob ein Fällen der Bäume überhaupt möglich wäre, denn ab einer bestimmten Größe unterliegen Laub- und Nadelbäume der Baumschutzverordnung.
Frage:
Wie verhält es sich mit der Bepflanzung von Rankenpflanzen wie Wein o. ä. hinter einer Grenzmauer und einem Grenzzaun? Können Neuanpflanzungen von Rankenpflanzen ohne Nachbarinformation hinter einer Mauer oder Zaun vorgenommen werden?
Antwort:
Der Bepflanzung einer Grenzmauer bzw. eines geschlossenen Grenzzaunes aus Holz auf dem eigenen Grundstück steht im Prinzip nichts entgegen. Im § 38 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes von 1996 „Ausnahmen von Abstandsvorschriften" heißt es im Absatz 1: „Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume.
Entscheidend ist, dass durch diese Art der Anpflanzung (z. B. Rankenpflanzen) dem Nachbarn durch Hinüberwachsen keine Nachteile entstehen. Im Interesse eines gutnachbarlichen Verhältnisses ist es entsprechend § 1 des BbgNRG auf jeden Fall richtig und notwendig, bei Anpflanzungen im Grenzbereich den Nachbarn zu informieren bzw. sich eventuell über eine gemeinsame Anpflanzung abzustimmen.