Textversion

Sie sind hier:

Gartenrecht

Anpflanzungen im Grenzbereich

Dürfen Nabelbäume im Kleingarten

Hecken zum Nachbarn

Zweige auf Grundstück

Lebensbäume am Zaun

Hühnerhaltung

Rücksichtnahme + Toleranz

Einfriedung - Zäune

Sickergruben

Springbrunnen

Kleingarten

Krankheiten

Schädlinge

Zimmerpflanzen

Allgemeine Fragen

Überwinterung

Ökologische Gärten

Suchen nach:

Allgemein:

Startseite

Seitenübersicht

Impressum



Nachbarrecht Aktuell



Das Nachbarrecht wird in der Bundesrepublik Deutschland durch Ländergesetzgebung geregelt.

Auch im Land Brandenburg gibt es ein solches Gesetz, es heißt: „Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (Bbg NRG)" vom 28.6.1996, erschienen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I - Gesetze, 7. Jahrgang - Potsdam, den 3. Juli 1996, Nummer 17.

Ausgenommen von diesem Gesetz sind die organisierten Kleingärtner. Für sie gilt das Bundeskleingartengesetz und die Landesgartenordnung mit speziellen Ergänzungen durch die Vereine.

Was ist das Grundanliegen eines solchen Gesetzes? Zwischen Grundstücksnachbarn ergeben sich im praktischen Leben vielfältige Beziehungen, die oft einvernehmlich geregelt werden, aber auch zu schroffen Gegensätzen führen können.
Im Brandenburgischen Nachbarschaftsgesetz ist im Abschnitt 1,

Allgemeine Vorschriften im § 1, folgender Grundsatz formuliert:

„Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen und gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen. Zur Beilegung von Konflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken.

Was ist im rechtlichen Sinne ein Nachbar?
In Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften ist im § 2 formuliert: (1)

„Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer des an ein Grundstück angrenzenden Grundstückes". (2) „Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers".

Damit ist definiert, wer die Verhandlungspartner bei auftretenden Problemen und Konflikten sind.

Den kompletten Text zur Einsicht gibt es hier:

Nachbarschaftsrecht